Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Aktueller Stand der Erbschaftsteuerreform

Der Erbschaftsteuer-Kompromiss der Regierungskoalition ist vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden.

Sie kommt, sie kommt nicht, sie kommt, sie kommt nicht? Das politische Tauziehen um die Erbschaftsteuerreform erinnert immer mehr an das Gänseblümchen-Orakel. Nach langem Streit hatte sich die Regierungskoalition im Juni noch kurz vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auf ein Reformpaket geeinigt. Dieses wurde vom Bundestag auch prompt verabschiedet, doch der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause stattdessen an dem Gesetz erhebliche Kritik geäußert und es an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

In seinem Beschluss kritisiert der Bundesrat fast alle im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen. Eine Prognose, welche Änderungen noch im Lauf des Vermittlungsverfahrens erfolgen werden, ist daher kaum möglich. Fast sicher ist nur, dass das neue Recht - wie es auch immer aussehen wird - rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 in Kraft treten wird. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist und steht schon jetzt im Gesetzentwurf. Bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens sind somit keine zuverlässigen Aussagen über die Steuerbelastung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge mehr möglich.

Eine schnelle Klärung ist schon aufgrund der parlamentarischen Sommerpause eher unwahrscheinlich, auch wenn sich der Bundesfinanzminister deutlich für einen möglichst schnellen Beginn der Verhandlungen noch während der Sommerpause ausgesprochen hat. Zusätzlicher Druck kommt vom Bundesverfassungsgericht, das sich nach dem Scheitern einer rechtzeitigen Änderung in einem Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat gewandt hat. Darin kündigt das Gericht an, sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen zu wollen.

Bisher hat das Gericht die Regelungen im Gesetz nur für verfassungswidrig erklärt, das alte Recht gilt aber mangels Neuregelung unverändert fort. Im September könnte das Gericht zusätzlich eine Vollstreckungsanordnung erlassen, in der die bisherigen Regelungen für nichtig erklärt werden. In diesem Fall gäbe es dann gar keine Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen mehr, bis sich der Gesetzgeber auf eine Neuregelung geeinigt hat. Alternativ kann das Gericht auch selbst eine Übergangsregelung treffen.

Ob es aber wirklich so weit kommt, muss sich zeigen, denn als der Gesetzgeber vor einigen Jahren schon einmal eine Frist des Bundesverfassungsgerichts verstreichen ließ, genügte der Brief aus Karlsruhe, um die Parlamente zu einer prompten Gesetzesänderung zu motivieren. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen, die Grundlage des Vermittlungsverfahrens sein werden, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst, damit Sie sich einen Eindruck vom aktuellen Stand der geplanten Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen machen können.

Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

Kleinbetriebe: Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Bei Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten darf eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschritten werden. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden nicht mitgerechnet.

Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) ist ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Verschonungsabschlag vorgesehen.

Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und damit nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügen 50 % dieses Vermögens nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begleichen, wird die Steuer anteilig erlassen.

Verschonungsabschlag: Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 750.000 Euro über dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Für den Betrag oberhalb von 90 Mio. Euro gibt es dann keine Verschonung mehr.

Verwaltungsvermögen: Im bisherigen Recht ist ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich. Künftig kann nur das begünstigte Vermögen verschont werden. Verwaltungsvermögen wird aber bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Davon ausgenommen ist junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel bis zu einem Anteil von 15 % des Betriebsvermögens begünstigt.

Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene, wie es das geltende Recht zulässt ist nicht mehr möglich.

Investitionsklausel: Vermögensgegenstände aus dem Erbe sollen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn das Vermögen nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen verwendet wird.

Familienunternehmen: Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen ist ein Steuerabschlag von bis zu 30 % geplant. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Außerdem setzt der Abschlag voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen.

Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine Änderung vorgesehen, weil die Niedrigzinsphase zu unrealistisch hohen Firmenwerten führt. Bei diesem Verfahren ergibt sich der Unternehmenswert aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor, der aktuell bei 17,86 liegt, soll dauerhaft auf einen Korridor von 10 bis 12,5 beschränkt werden.

Steuerstundung: Bei Erbschaften soll es einen Anspruch auf eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen von bis zu 10 Jahren geben, wenn sie aus dem Privatvermögen gezahlt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Lohnsumme und die Behaltensfrist eingehalten werden.

 
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