Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Neuregelung der Erbschaftssteuer

Zur Neuregelung der Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer sind jetzt erste Details bekannt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundlegend überarbeitet werden. Einen offiziellen Gesetzesentwurf gibt es dazu zwar noch nicht; trotzdem sind bereits viele Details der vom Bundesfinanzministerium geplanten Änderungen durchgesickert.

Ursprünglich hatte das Finanzministerium angekündigt, die Wirtschaft bei der Umsetzung des Urteils so wenig wie möglich belasten zu wollen. Doch an dem, was bis jetzt bekannt geworden ist, gibt es bereits scharfe Kritik, weil viele die geplanten Änderungen als zu restriktiv empfinden. So wünscht sich beispielsweise die rot-grüne Landesregierung von Baden-Württemberg großzügigere Regelungen für Firmenerben.

In drei Punkten sind Änderungen bei der Erbschaftsteuer unumgänglich. Nach aktuellem Stand sehen die Pläne des Finanzministeriums dazu so aus:

Verwaltungsvermögen: Statt einer pauschalen Schwelle von 10 % oder 50 % für das Verwaltungsvermögen soll es künftig eine wirtschaftsgutbezogene Betrachtung geben. Begünstigt sind danach alle Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt des Erwerbs zu mehr als 50 % für die Erzielung von Einkünften genutzt werden. Schulden sollen dann anteilig dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugerechnet werden.

Lohnsummenregelung: Die Lohnsummenregelung greift bisher nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das ist dem Verfassungsgericht zu großzügig. Das Ministerium will nun die Lohnsummenregelung komplett unabhängig von der Mitarbeiterzahl machen und stattdessen auf den Unternehmenswert abstellen. Bei einem Unternehmenswert unter 1 Mio. Euro soll die Lohnsummenregelung danach nicht gelten.

Großbetriebe: Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht eine besondere Bedürfnisprüfung für Großbetriebe verlangt. Diese soll über eine Freigrenze von 20 Mio. Euro realisiert werden. Wird diese Freigrenze innerhalb von 10 Jahren überschritten, muss der Erbe oder Beschenkte nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer sofort aus betriebsfremden Mitteln zu bezahlen. Dazu muss er bis zu 50 % des verfügbaren freien Vermögens aufwenden.

Den Regierungsentwurf für das Gesetz will das Kabinett bald verabschieden. Dem Ministerium bleibt damit nur noch wenig Zeit, an seinem Entwurf zu feilen. Danach sind Bundestag und Bundesrat am Zug, den Gesetzentwurf zu überarbeiten.

 
[mmk]
 
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