Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbschaftsteuer ist teilweise verfassungswidrig

Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig.

Kurz vor Weihnachten hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil bezieht sich auf die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen, die das Gericht als unverhältnismäßig hoch ansieht. Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung der beanstandeten Vorschriften finden.

Insbesondere stört sich das Verfassungsgericht an der Begünstigung großer Betriebe ohne Bedürfnisprüfung sowie von Betrieben mit hohem Verwaltungsvermögensanteil. Das Gericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich kleine und mittlere inhabergeführte Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigen darf. Fünf wichtige Feststellungen hat das Verfassungsgericht getroffen:

Der Gesetzgeber hat grundsätzlich das Recht, kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere wenn sie vom Inhaber geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder sogar vollständig freizustellen. Allerdings braucht er für jede Steuerverschonung tragfähige Rechtfertigungsgründe. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung.

Die Privilegierung von Betriebsvermögensübertragungen ist dann unverhältnismäßig, wenn sie über die Verschonung kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgeht, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Allerdings macht das Bundesverfassungsgericht keine genauen Vorgaben, wo die Grenze zu ziehen wäre oder wie eine solche Bedürfnisprüfung aussehen könnte.

Die Lohnsummenregelung ist zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern unverhältnismäßig. Ob die Freistellung ganz abgeschafft wird oder nur auf Kleinstbetriebe mit maximal 5 Arbeitnehmern eingeschränkt wird, steht dabei im Ermessen des Gesetzgebers.

Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist verfassungswidrig, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Verwaltungsvermögen wird also künftig nur noch in sehr beschränktem Umfang steuerfrei bleiben können.

Auch wenn die Erbschaftsteuer eine Ländersteuer ist, ist eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Unterschiedliche Steuersätze in verschiedenen Bundesländern wird es bei der Erbschaftsteuer also vorerst nicht geben.

In einer ersten Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums hat das Ministerium bereits angedeutet, auch in Zukunft an der Begünstigung von Betriebsvermögen festhalten zu wollen, auch wenn diese Begünstigung nun anders ausgestaltet werden muss. Auch die Tatsache, dass die Große Koalition noch einige Jahre im Amt sein wird, spricht dafür, dass es eher zu Reparaturen am bestehenden Recht als zu radikalen Änderungen in die eine oder andere Richtung kommt. Anfang 2015 will das Ministerium mit den Bundesländern, denen die Erträge aus der Erbschaftsteuer zustehen, über das weitere Vorgehen beraten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Frist für eine Neuregelung gesetzt, aber auch klargestellt, dass die Neuregelung rückwirkend in Kraft treten darf, wenn der Gesetzgeber dies wünscht. Vor diesem Hintergrund ist die spannendste Frage vorerst, ob man die unvermeidlichen Änderungen rückwirkend in Kraft setzen will. Die Option dafür will sich die Finanzverwaltung nämlich offen halten, indem Steuerbescheide nur noch vorläufig ergehen. Da die Bundesländer wegen der Schuldenbremse derzeit auf der Suche nach neuen Einnahmequellen sind, ist nicht auszuschließen, dass die Länder auf einer solchen Regelung bestehen, wenn sie sich davon mehr Steuereinnahmen versprechen.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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