Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erbschaftsteuergesetz auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt seien.

Die Klage eines Neffen über den Steuersatz für die Steuerklasse II hat der Bundesfinanzhof genutzt, um seine grundsätzlichen Bedenken gegen die seit bald vier Jahren geltende Erbschaftsteuerreform vorzubringen. Insbesondere die zahlreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen sind dem Bundesfinanzhof ein Dorn im Auge. In einem 65 Seiten starken Beschluss hat der Bundesfinanzhof daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob hier nicht ein "verfassungswidriger Begünstigungsüberhang" vorliegt. Gleich mehrere Argumente hat der Bundesfinanzhof vorgebracht:

Betriebsfortführung: Die Richter halten nichts von der Prämisse, dass die Erbschaftsteuer generell die Be-triebsfortführung gefährde. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen. Das gelte insbesondere dann, wenn die für die Erbschaftsteuer erforderlichen Mittel vorhanden sind oder beschafft werden können.

Arbeitsplatzerhalt: Vorteile für Betriebsvermögen mit dem Arbeitsplatzerhalt zu begründen, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und deshalb nicht unter die "Arbeitsplatzklausel" fielen. Außerdem lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die auch bei größeren Betrieben in vielen Fällen dafür sorgen, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf den Erhalt der Arbeitsplätze ankomme.

Verwaltungsvermögen: Besonders viel Kritik übt der Bundesfinanzhof am Verwaltungsvermögen. Die gesetzlichen Regelungen würden es ermöglichen, in unbegrenzter Höhe nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben. Es unterliege weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen.

Cash-GmbHs: Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Damit kann ein Anteil an einer GmbH oder GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen besteht (sog. "Cash-GmbH"), verschenkt oder vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Dieser Kritikpunkt des Bundesfinanzhofs hat sich immerhin bald ohnehin erledigt, denn zum Jahreswechsel sollen die Vorgaben für das Verwaltungsvermögen entsprechend geändert werden.

Regelverschonung: Die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen führen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen (Tarifbegrenzung, Steuerbefreiung von Familienheimen etc.) und den Freibeträgen dazu, dass nur ein geringer Teil der dem Grundsatz nach steuerbaren Sachverhalte tatsächlich mit Erbschaftsteuer belastet wird. Deshalb ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme.

Die vielen Argumente trägt der Bundesfinanzhof nicht etwa vor, weil er zwingend eine höhere Besteuerung von Betriebsvermögen für geboten hält. Er hält vielmehr das gesamte Erbschaftsteuergesetz für problematisch, weil es zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung führen würde. Dies verletze diejenigen Steuerzahler, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung.

Das eigentliche Anliegen des Klägers, nämlich dass für die Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) und die Steuerklasse III (fremde Dritte) die gleichen Steuersätze gelten, hält der Bundesfinanzhof dagegen nicht für verfassungswidrig. Die Richter meinen nämlich, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Erben der Steuerklasse II besser zu stellen als Erben der Steuerklasse III. Der verfassungsmäßig garantierte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn.

Wie das weitere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeht, ist schwer vorhersehbar. Es ist jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass das Gericht das komplette Erbschaftsteuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Wer trotzdem sicher gehen will, kann gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter bereits angewiesen, neue Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, womit sich ein Einspruch in diesen Fällen erübrigt.

Sollte das Gericht aber die Bedenken des Bundesfinanzhofs teilen, wird es den Gesetzgeber sicher auffordern, für die Zukunft nachzubessern. Bereits gewährte Vergünstigungen werden rückwirkend auf keinen Fall gestrichen, denn das Gesetz verbietet die Änderung von Steuerbescheiden zum Nachteil der Steuerzahler aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es kann sich aber lohnen, über eine zeitnahe Vermögensübertragung nachzudenken, falls das Bundesverfassungsgericht die Abschaffung von Vergünstigungen für die Zukunft verlangt.

 
[mmk]
 
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